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Reha-Einrichtungen
Welche Rehabilitationseinrichtung darf Unfallverletzte behandeln?Für die Behandlung Unfallverletzter nach Arbeitsunfällen/ Wegeunfällen benötigen ambulante Rehabilitationszentren eine Beteiligung an der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP), stationäre Rehabilitationskliniken eine an der Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW).
Die EAP beschränkt sich auf die Therapie bei Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Die BGSW umfasst zusätzlich die Therapie bei peripheren Nervenverletzungen und Schädel-Hirnverletzungen.
Weiterführende Informationen:
Wie werden Leistungen der Rehabilitationseinrichtungen abgerechnet?
Leistungen der Krankengymnastik/Physikalischen Therapie und der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie werden nach
speziellen Gebühren- und Leistungsverzeichnissen abgerechnet.
Die Vergütung der Leistungen der Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW) richtet sich nach dem
mit dem Hauptbeleger vereinbarten Vergütungssatz. Zusätzlich kann für die Tage, an denen der nach der
"Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der BGSW" definierte erweiterte
Behandlungsumfang erbracht wird, ein Pauschalbetrag in Höhe von 25,- Euro abgerechnet werden .
Arbeitshilfen
Der Verfahrensablauf und die Inhalte der Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung und der Erweiterten
Ambulanten Physiotherapie sind in einer Handlungsanleitung dargestellt. Hier finden Sie u. a. folgende
Informationen
- Indikation
- Behandlungsinhalten und Leistungsumfang
- Verordnung
- Genehmigungspflicht
- Aufgaben der Rehabilitationseinrichtungen und Unfallversicherungsträger .
Um den persönlichen Rehabilitationsverlauf frühzeitig gemeinsam umfassend planen und optimal gestalten zu können, werden im Besuchsdienst Unfallverletzte bereits während der stationären Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken aufgesucht.

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