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© Wolfgang Bellwinkel
Personen in Mini-Jobs
Regelungen bei geringfügiger Beschäftigung
Minijobber sind gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sie noch nicht zur Unfallversicherung angemeldet hat. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für die „normalen“ Beschäftigten.
Was ist ein Minijob?
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen das monatliche Bruttogehalt 400 Euro nicht überschreiten darf.
Ist die Beschäftigung im Voraus auf 50 Arbeitstage oder zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt und wird
sie nicht berufsmäßig ausgeübt, dann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen
Minijob.
Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere 400-Euro-Minijobs bei
verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht
zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen).
Wird bei Zusammenrechnung mehrerer 400-Euro-Minijobs die monatliche Grenze von 400 Euro überschritten, so handelt es
sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Vielmehr sind die einzelnen Beschäftigungen
sozialversicherungspflichtig.
Die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft informiert zu allen Fragen zum Thema Minijob. Für weitere Informationen klicken Sie
Kontakt Minijob-Zentrale:
01801 200 504 (3,9 ct/Min.; andere Preise aus Mobilfunknetzen möglich) oder
0355 290 2707 99
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
www. minijob-zentrale.de
Beiträge und Meldeverfahren für Minijobber
Der Arbeitgeber muss die Minijobber bei seinem Unfallversicherungsträger und bei der Minijob-Zentrale anmelden! Die Meldung der Entgelte zur Unfallversicherung wird nicht über die Minijob-Zentrale abgedeckt (einzige Ausnahme: private Haushalte, siehe unten).
Das heißt, die Entgelte der Minijobber müssen in der Meldung zur Sozialversicherung (DEÜV) und im jährlichen
Lohnnachweis für die Unfallversicherung aufgeführt werden. Bei Fragen helfen Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der für Ihren Gewerbezweig zuständigen Berufsgenossenschaft weiter. Ein Verzeichnis der
Berufsgenossenschaften finden Sie hier.
Als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im öffentlichen Bereich wenden Sie sich bitte an die zuständige Unfallkasse. Ein
Verzeichnis finden Sie hier.
DEÜV
Obwohl die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für gewerblich tätige Minijobber nicht an die
Minijob-Zentrale abgeführt werden, enthalten die Meldungen an die Minijob-Zentrale auch die Meldedaten der
Unfallversicherung.
Weitere Informationen zur DEÜV-Meldung finden Sie hier
Sonderregelung für Privathaushalte - Haushaltsscheckverfahren
Nur für Minijobber in Privathaushalten (z.B. Haushaltshilfe, Gärtner, Babysitter) gilt eine Sonderregelung. Hier wird auch die Meldung und Beitragsabführung zur Unfallversicherung durch die Minijob-Zentrale übernommen.
Allein mit der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale mittels Haushaltsscheck sind alle Meldepflichten zur Sozialversicherung erfüllt. Eine gesonderte Meldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht nötig. Dies wird von der Minijobzentrale übernommen!
Die Beiträge zur Unfallversicherung werden zusammen mit den anderen Abgaben von der Minijob-Zentrale berechnet und
eingezogen. Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt bundeseinheitlich 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts.
Für die Entschädigung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten bleibt weiterhin die Unfallkasse oder der
Gemeindeunfallversicherungsverband zuständig.
Weitere Informationen und den Vordruck zum Haushaltsscheckverfahren finden Sie
- hier.

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