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Putzfrau putzt Fensterbank

© Wolfgang Bellwinkel

Personen in Mini-Jobs

Regelungen bei geringfügiger Beschäftigung

Minijobber sind gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sie noch nicht zur Unfallversicherung angemeldet hat. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für die „normalen“ Beschäftigten.

Was ist ein Minijob?

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen das monatliche Bruttogehalt 400 Euro nicht überschreiten darf. Ist die Beschäftigung im Voraus auf 50 Arbeitstage oder zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt und wird sie nicht berufsmäßig ausgeübt, dann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob.
Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere 400-Euro-Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen).
Wird bei Zusammenrechnung mehrerer 400-Euro-Minijobs die monatliche Grenze von 400 Euro überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Vielmehr sind die einzelnen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.

Die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft informiert zu allen Fragen zum Thema Minijob. Für weitere Informationen klicken Sie


Kontakt Minijob-Zentrale:
01801 200 504 (3,9 ct/Min.; andere Preise aus Mobilfunknetzen möglich) oder
0355 290 2707 99
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
www. minijob-zentrale.de

Beiträge und Meldeverfahren für Minijobber

Der Arbeitgeber muss die Minijobber bei seinem Unfallversicherungsträger und bei der Minijob-Zentrale anmelden! Die Meldung der Entgelte zur Unfallversicherung wird nicht über die Minijob-Zentrale abgedeckt (einzige Ausnahme: private Haushalte, siehe unten).

Das heißt, die Entgelte der Minijobber müssen in der Meldung zur Sozialversicherung (DEÜV) und im jährlichen Lohnnachweis für die Unfallversicherung aufgeführt werden. Bei Fragen helfen Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für Ihren Gewerbezweig zuständigen Berufsgenossenschaft weiter. Ein Verzeichnis der Berufsgenossenschaften finden Sie hier.
Als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im öffentlichen Bereich wenden Sie sich bitte an die zuständige Unfallkasse. Ein Verzeichnis finden Sie hier.

DEÜV

Obwohl die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für gewerblich tätige Minijobber nicht an die Minijob-Zentrale abgeführt werden, enthalten die Meldungen an die Minijob-Zentrale auch die Meldedaten der Unfallversicherung.
Weitere Informationen zur DEÜV-Meldung finden Sie hier

Sonderregelung für Privathaushalte - Haushaltsscheckverfahren

Nur für Minijobber in Privathaushalten (z.B. Haushaltshilfe, Gärtner, Babysitter) gilt eine Sonderregelung. Hier wird auch die Meldung und Beitragsabführung zur Unfallversicherung durch die Minijob-Zentrale übernommen.

Allein mit der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale mittels Haushaltsscheck sind alle Meldepflichten zur Sozialversicherung erfüllt. Eine gesonderte Meldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht nötig. Dies wird von der Minijobzentrale übernommen!

Die Beiträge zur Unfallversicherung werden zusammen mit den anderen Abgaben von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen. Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt bundeseinheitlich 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts.
Für die Entschädigung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten bleibt weiterhin die Unfallkasse oder der Gemeindeunfallversicherungsverband zuständig.
Weitere Informationen und den Vordruck zum Haushaltsscheckverfahren finden Sie