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Bakterienplatte

Bakterienplatte

Ansprechpartner

Dr. Stefan Dreller
Abteilung Sicherheit und Gesundheit der DGUV
Referat: Gesundheitsdienst, biologische Einwirkungen
Tel.: 02241 231-1322/1340
Fax: 02241 231-1333

Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe - KOBAS

Der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV behandelt Arbeitsschutzthemen im Bereich der biologischen Arbeitsstoffe, das sind
  • Mikroorganismen wie Bakterien, Viren, Pilze,
  • Zellkulturen,
  • humanpathogene Endoparasiten,
die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Auch Agenzien wie der BSE-Erreger zählen zu den biologischen Arbeitsstoffen.

KOBAS dient der Meinungsbildung der UV-Träger zur Auslegung und Weiterentwicklung der Biostoffverordnung und des konkretisierenden Regelwerkes. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den Präventionsausschüssen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

KOBAS ist bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) angesiedelt. Die Leitung und Geschäftsführung liegen in der Abteilung "Sicherheit und Gesundheit". KOBAS setzt sich zusammen aus

Hier finden Sie eine Kurzdarstellung der Aufgaben des KOBAS.


KOBAS als wichtige Schnittstelle

KOBAS fördert die Zusammenarbeit der Präventionsausschüsse mit dem Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), der das BMAS berät.
Er erarbeitet eine abgestimmte Meinung dazu, welche Schutzmaßnahmen aus Sicht der UV-Träger bei aktuellen Arbeitsschutzproblemen mit biologischen Arbeitsstoffen zu treffen sind. Die im KOBAS gefundene Position zu einzelnen Arbeitsschutzthemen im Bereich der biologischen Arbeitsstoffe wird nach außen, insbesondere im ABAS vertreten und dort als Diskussionsbeitrag der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eingebracht. KOBAS richtet aber auch eigene Arbeitsgruppen ein. So wurde z.B. in einem Arbeitskreis eine Sammlung von Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung vorgenommen und zusammen mit Hinweisen zur Aufstellung von Betriebsanweisungen als BG-Information "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung" (BGI 853) veröffentlicht.

Übersicht der Vorschriften, Regeln und Informationen, die für den Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen relevant sind:


Aktuelles

Biosicherheit - Fachkompetenz
Hinweis zu einem Vorhaben der europäischen Normungsorganisation CEN

Für alle, die sich mit Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz befassen, dürfte das folgende Vorhaben der europäischen Normungsorganisation CEN von Interesse sein: CEN Workshop "Biosafety Professional Competence" (CEN/WS 53). Adressaten im aktuellen Entwurf sind alle, die für Mitarbeiter verantwortlich sind, die mit biologischen Agenzien umgehen oder ihnen ausgesetzt sind. 

Ein CEN Workshop Agreement (CWA) ist ein Schriftstück, welches im Rahmen eines CEN-Workshops von einer Gruppe von interessierten Personen in relativ kurzer Zeit erstellt wird, ohne dass die sonst in der Normung üblichen Regeln gelten (z.B. Einbeziehung aller betroffenen Kreise). 

Im Gegensatz zu dem im deutschen Gentechnik-Recht vorgegebenen Beauftragten für Biologische Sicherheit (BBS) zielt der aktuelle Entwurf CCWA 16335:2011 auf einen sehr breiten Anwendungsbereich und ist nicht auf Labor beschränkt. Dadurch richtet er sich an alle Branchen, auch Bereiche wie Landwirtschaft, Handwerk etc. werden bisher nicht ausgenommen. Außerdem bezieht der Entwurf neben „Biosafety“ (Beschäftigten- und Drittschutz) auch „Biosecurity“ (Schutz vor kriminellen oder terroristischen Aktivitäten) ein, womit dem Missbrauch von biologischen Agenzien vorgebeugt werden soll. 

In Deutschland sind viele Aspekte des Entwurfs bereits geregelt: So regelt die GenTSV die Qualifikation von Verantwortlichen für (Arbeits-)Sicherheit in biologischen Laboratorien mit gentechnisch veränderten Organismen, und das IfSG nennt bestimmte Qualifikationen, die für die Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern erforderlich sind. In der BioStoffV wird die Fachkunde genannt, aber derzeit noch nicht exakt definiert. 

Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat inzwischen ein Positionspapier zum CWA 16335:2011 veröffentlicht.


"Atemschutz bei luftübertragenen Infektionskrankheiten", Influenza - Pandemie

Bereits 2005 hat ein Arbeitskreis des KOBAS untersucht, welche Atemschutzgeräte Beschäftigten empfohlen werden können, um sich vor aviärer Influenza (Vogelgrippe) oder Influenza zu schützen.

Der mit Experten verschiedener Fachgebiete und Institutionen besetzte Arbeitskreis wertete eine Untersuchungsreihe des IFA (früher: BGIA) und weitere internationale Literatur aus und empfahl eine abgestufte Vorgehensweise. Diese wurde dem ABAS (s. o.) zur Beratung weitergegeben und führte - im Rahmen des Kooperationsmodells (Bundesarbeitsblatt, Heft 5, 2001, Seite 61) - zum Beschluss 609 des ABAS.

Inzwischen liegen Erfahrungen aus der Schweinegrippe-Pandemie 2009 vor, die in die Überarbeitung des Beschlusses 609 einfließen.


Prävention von Nadelstichverletzungen

Im Oktober 2003 wurde vom BG-Fachausschuss "Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" und dem Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beim BMAS die BGR/TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege" herausgegeben. Diese konkretisiert die Biostoffverordnung. Sie dient u.a. der Prävention von Nadelstich- und Schnittverletzungen beim medizinischen und Pflegepersonal. Durch die damit verbundene Infektionsgefahr besteht ein nicht unerhebliches Gesundheitsrisiko für die Betroffenen. Besonders die Infektionen mit Hepatitis B oder C oder dem HI-Virus können schwere und z. T. chronische Erkrankungen bei den betroffenen Personen verursachen, die wiederum mit hohen Folgekosten verbunden sind.

Inzwischen hat auch die Europäische Union die Problematik der Nadelstichverletzungen aufgegriffen. Zunächst hatte das Europäische Parlament eine Initiative zur Verbesserung der Prävention von Stich- und Schnittverletzungen im Gesundheitssektor entwickelt und 2006 von der Kommission eine Europäische Richtlinie gefordert. Anschließend arbeiteten die europäischen Sozialpartnerorganisationen des Krankenhaus- und Gesundheitssektors ein Sozialpartnerabkommen mit konkreten Vorgaben aus, das nun in der Richtlinie 2010/32/EU vom Ministerrat übernommen wurde.

Die Forderungen der Richtlinie entsprechen in weiten Teilen der deutschen TRBA 250. In allen Mitgliedsstaaten der EU sind die Maßnahmen der Richtlinie spätestens bis Mai 2013 verbindlich vorzuschreiben.