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Bakterienplatte
Ansprechpartner
Abteilung Sicherheit und Gesundheit der DGUV
Referat: Gesundheitsdienst, biologische Einwirkungen
Tel.: 02241 231-1322/1340
Fax: 02241 231-1333
Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe - KOBAS
Der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV behandelt Arbeitsschutzthemen im Bereich der biologischen Arbeitsstoffe, das sind- Mikroorganismen wie Bakterien, Viren, Pilze,
- Zellkulturen,
- humanpathogene Endoparasiten,
KOBAS dient der Meinungsbildung der UV-Träger zur Auslegung und Weiterentwicklung der Biostoffverordnung und des konkretisierenden Regelwerkes. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den Präventionsausschüssen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
KOBAS ist bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) angesiedelt. Die Leitung und Geschäftsführung liegen in der Abteilung "Sicherheit und Gesundheit". KOBAS setzt sich zusammen aus
- Vertretern und Stellvertretern der gesetzlichen Unfallversicherung im ABAS
- Vertretern der DGUV
- Vertretern betroffener UV-Träger oder Fachausschüsse/Fachgruppen und
- Vertretern des BMAS mit Gaststatus.
Hier finden Sie eine Kurzdarstellung der Aufgaben des KOBAS.
KOBAS als wichtige Schnittstelle
KOBAS fördert die Zusammenarbeit der Präventionsausschüsse mit dem Ausschuss
für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), der das BMAS berät.
Er erarbeitet eine abgestimmte Meinung dazu, welche Schutzmaßnahmen aus Sicht der UV-Träger bei aktuellen
Arbeitsschutzproblemen mit biologischen Arbeitsstoffen zu treffen sind. Die im KOBAS gefundene Position zu einzelnen
Arbeitsschutzthemen im Bereich der biologischen Arbeitsstoffe wird nach außen, insbesondere im ABAS vertreten und dort
als Diskussionsbeitrag der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eingebracht. KOBAS richtet aber auch eigene
Arbeitsgruppen ein. So wurde z.B. in einem Arbeitskreis eine Sammlung von Betriebsanweisungen nach der
Biostoffverordnung vorgenommen und zusammen mit Hinweisen zur Aufstellung von Betriebsanweisungen als BG-Information
"Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung" (BGI 853) veröffentlicht.
Übersicht der Vorschriften, Regeln und Informationen, die für den Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen relevant sind:
- Eine aktuelle Zusammenstellung von Biostoff-relevanten Vorschriften, Regeln und Informationen ist als PDF-Datei abrufbar. Sie erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die eigene Prüfung anzuwendender Vorschriften und Regeln.
- BG- bzw. GUV-Vorschriften, Regeln und Informationen sind in der DGUV-Publikationsdatenbank recherchierbar.
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) können über das Internet-Angebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin abgerufen werden.
- Eine Übersicht über alle relevanten Schriften des ABAS ist unter www.baua.de, Themen von A-Z, Stichwort "Biologische Arbeitsstoffe" abrufbar.
Aktuelles
Biosicherheit - Fachkompetenz
Hinweis zu einem Vorhaben der europäischen Normungsorganisation CEN
Für alle, die sich mit Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz befassen, dürfte das folgende Vorhaben der europäischen Normungsorganisation CEN von Interesse sein: CEN Workshop "Biosafety Professional Competence" (CEN/WS 53). Adressaten im aktuellen Entwurf sind alle, die für Mitarbeiter verantwortlich sind, die mit biologischen Agenzien umgehen oder ihnen ausgesetzt sind.
Ein CEN Workshop Agreement (CWA) ist ein Schriftstück, welches im Rahmen eines CEN-Workshops von einer Gruppe von interessierten Personen in relativ kurzer Zeit erstellt wird, ohne dass die sonst in der Normung üblichen Regeln gelten (z.B. Einbeziehung aller betroffenen Kreise).
Im Gegensatz zu dem im deutschen Gentechnik-Recht vorgegebenen Beauftragten für Biologische Sicherheit (BBS) zielt der aktuelle Entwurf CCWA 16335:2011 auf einen sehr breiten Anwendungsbereich und ist nicht auf Labor beschränkt. Dadurch richtet er sich an alle Branchen, auch Bereiche wie Landwirtschaft, Handwerk etc. werden bisher nicht ausgenommen. Außerdem bezieht der Entwurf neben „Biosafety“ (Beschäftigten- und Drittschutz) auch „Biosecurity“ (Schutz vor kriminellen oder terroristischen Aktivitäten) ein, womit dem Missbrauch von biologischen Agenzien vorgebeugt werden soll.
In Deutschland sind viele Aspekte des Entwurfs bereits geregelt: So regelt die GenTSV die Qualifikation von Verantwortlichen für (Arbeits-)Sicherheit in biologischen Laboratorien mit gentechnisch veränderten Organismen, und das IfSG nennt bestimmte Qualifikationen, die für die Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern erforderlich sind. In der BioStoffV wird die Fachkunde genannt, aber derzeit noch nicht exakt definiert.
Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat inzwischen ein Positionspapier zum CWA 16335:2011 veröffentlicht.
"Atemschutz bei luftübertragenen Infektionskrankheiten", Influenza - Pandemie
Bereits 2005 hat ein Arbeitskreis des KOBAS untersucht, welche Atemschutzgeräte Beschäftigten empfohlen werden können, um sich vor aviärer Influenza (Vogelgrippe) oder Influenza zu schützen.
Der mit Experten verschiedener Fachgebiete und Institutionen besetzte Arbeitskreis wertete eine Untersuchungsreihe des IFA (früher: BGIA) und weitere internationale Literatur aus und empfahl eine abgestufte Vorgehensweise. Diese wurde dem ABAS (s. o.) zur Beratung weitergegeben und führte - im Rahmen des Kooperationsmodells (Bundesarbeitsblatt, Heft 5, 2001, Seite 61) - zum Beschluss 609 des ABAS.
Inzwischen liegen Erfahrungen aus der Schweinegrippe-Pandemie 2009 vor, die in die Überarbeitung des Beschlusses 609 einfließen.
Prävention von Nadelstichverletzungen
Im Oktober 2003 wurde vom BG-Fachausschuss "Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" und dem Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beim BMAS die BGR/TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege" herausgegeben. Diese konkretisiert die Biostoffverordnung. Sie dient u.a. der Prävention von Nadelstich- und Schnittverletzungen beim medizinischen und Pflegepersonal. Durch die damit verbundene Infektionsgefahr besteht ein nicht unerhebliches Gesundheitsrisiko für die Betroffenen. Besonders die Infektionen mit Hepatitis B oder C oder dem HI-Virus können schwere und z. T. chronische Erkrankungen bei den betroffenen Personen verursachen, die wiederum mit hohen Folgekosten verbunden sind.
Inzwischen hat auch die Europäische Union die Problematik der Nadelstichverletzungen aufgegriffen. Zunächst hatte das Europäische Parlament eine Initiative zur Verbesserung der Prävention von Stich- und Schnittverletzungen im Gesundheitssektor entwickelt und 2006 von der Kommission eine Europäische Richtlinie gefordert. Anschließend arbeiteten die europäischen Sozialpartnerorganisationen des Krankenhaus- und Gesundheitssektors ein Sozialpartnerabkommen mit konkreten Vorgaben aus, das nun in der Richtlinie 2010/32/EU vom Ministerrat übernommen wurde.
Die Forderungen der Richtlinie entsprechen in weiten Teilen der deutschen TRBA 250. In allen Mitgliedsstaaten der EU sind die Maßnahmen der Richtlinie spätestens bis Mai 2013 verbindlich vorzuschreiben.

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