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Bild: Syma, VBG
Treppenhaus
Ansprechpartner
Dr. Olaf Gémesi
Abteilung Sicherheit und Gesundheit (SiGe)
Referat „Handel und Arbeitsstätten“
Tel.: 02241 231-1472
E-Mail
Erarbeitung von Arbeitsstättenregeln (ASR)
(Stand: Juli 2011)
Am 1. Oktober 2009 trat der ASTA erstmals in der zweiten Berufungsperiode zusammen. Die aktuelle Zusammensetzung ist dem Mitgliederverzeichnis zu entnehmen.Bislang wurden acht Arbeitsstättenregeln vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht:
- ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- ASR A1.7 Türen und Tore
- ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge; Flucht- und Rettungsplan
- ASR A3.4 Beleuchtung
- ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
- ASR A3.5 Raumtemperatur
- ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel, Einrichtungen zur Ersten Hilfe
- ASR A4.4 Unterkünfte
Die ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände wurde im ASTA beschlossen und steht kurz vor der Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt.
Weitere 10 Arbeitsstättenregeln werden zurzeit erarbeitet. Einen aktuellen Überblick über den Bearbeitungsstand, die eingerichteten ASTA-Arbeitsgruppen und die zu ersetzenden alten Arbeitsstätten-Richtlinien gibt die Tabelle
Informationen zu bereits im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenregeln (ASR):
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(GMBl. Nr. 33 vom 16. Juli 2007, S. 674)
Die ASR A1.3 konkretisiert die Anforderungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten gemäß dem Anhang Punkt 1.3 sowie an die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung. Die ASR A1.3 beruht auf der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV/GUV-V A8) und setzt die EG-Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz in deutsches Recht um. Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der BG-Vorschrift BGVU/GUV-V A8 in Anwendung des Kooperationsmodells in die ASR übernommen. Der zuständige Fachausschuss "Sicherheitskennzeichnung" der DGUV hat an der Erarbeitung der ASR A1.3 maßgeblich mitgewirkt.
Mit der 5. Änderung der ArbStättV erfolgt die vollständige Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG (§ 1 Abs. 2 ArbStättV) durch die ArbStättV und die ASR A1.3. Zurzeit erfolgt eine Aktualisierung der ASR A1.3 im ASTA (Gestaltung Flucht- und Rettungsplan gemäß DIN ISO 23601 "Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne" Ausgabe 2010-12; Änderung der Sicherheitszeichen gemäß ISO/FDIS 7010 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte Sicherheitszeichen" Ausgabe 2011-02).
Als praxisbezogene Handlungshilfe zur Umsetzung der ASR A1.3 hat der Fachausschuss Sicherheitskennzeichnung die BGI 816 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" veröffentlicht. Der betriebliche Einsatz von Sicherheitszeichen wird hier mit konkreten Beispielen anhand von Bildern gezeigt.
ASR A1.7 Türen und Tore
(GMBl. Nr. 78 vom 3. Dezember 2009, S. 1619, zuletzt geändert GMBI Nr. 35 vom 23. Juni 2010, S. 751)
Die ASR A1.7 konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren gemäß § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und den Punkten 1.7 und 2.3 Abs. 2 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung. Die Konkretisierungen beziehen sich weitgehend auf folgende zwei Kernbereiche:
- das Einrichten der Arbeitsstätte mit der baulichen Gestaltung von Türen und Toren und
- das Betreiben der Arbeitsstätte mit der Benutzung und Instandhaltung von Türen und Toren.
- die Sicherung gegen mechanische Gefährdungen,
- die Sicherung der Flügelbewegung,
- die Sicherheit der Steuerung von kraftbetätigten Türen und Toren.
Zuletzt geändert wurden die Punkt 3.11 und der Punkt 5 Absatz 6 Satz 1 und 2. Außerdem wurde die ASR A1.7 ergänzt durch "Ausgewählte Literaturhinweise".
Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der BGR/GUV-R 232 "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" des Fachausschusses "Bauliche Einrichtungen" der DGUV in Anwendung des Kooperationsmodells als ASR in sein Regelwerk übernommen. In Bezug auf kraftbetätigte Fenster gilt die BGR/GUV-R 232 weiter.
Mit Bekanntmachung der ASR A1.7 gelten die Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 10/1 Türen und Tore, ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz, ASR 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren sowie ASR 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore nicht weiter fort.
Besonders Kleine und Mittlere Unternehmen profitieren von den nachstehend aufgeführten Handlungshilfen des Fachausschusses "Bauliche Einrichtungen", da sie Checklisten zur Planung, Auswahl und Prüfung von Türen und Toren enthalten, Normeninhalte über die Beschaffenheit wiedergeben und über Verzeichnisse zu weiterführenden Schriften verfügen (kostenloser Download):
- BGI/GUV-I 669 "Glastüren, Glaswände"
- BGI 861 - Teil 1 "Sicherer Umgang mit Toren"
- BGI 861 - Teil 2 "Sicherer Umgang mit Türen"
- BGI 5043 "Sicherheit vom kraftbetätigten Karusselltüren"
- BGG 950 "Prüfbuch für kraftbetätigte Tore"
ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
(GMBl. Nr. 45 vom 28. September 2007, S. 902; ergänzt durch GMBI Nr. 16 vom 1. Juni 2011, S. 303)
Die ASR A2.3 konkretisiert die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 4 sowie Punkt 2.3 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen. Diese Maßnahmen sind notwendig, um den Beschäftigten im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten.
Ausgenommen vom Geltungsbereich der ASR A2.3 sind nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten, reine Instandsetzungs- und Wartungsbereiche sowie das Verlassen von Arbeitsmitteln im Gefahrenfall.
Die ASR wurde im Juni 2011 um den Punkt 10 "Ergänzende Anforderungen für Baustellen" ergänzt.
Mit Bekanntmachung der ASR A2.3 gelten die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 Verkehrswege in Bezug auf die Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge und die "Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55 Arbeitsstättenverordnung" (Bekanntmachung des BMA vom 10.12.1987) nicht weiter fort.
ASR A3.4 Beleuchtung
(GMBl Nr. 16 vom 1. Juni 2011, S. 303)
Die Arbeitsstättenregel ASR A3.4 Beleuchtung konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben der Beleuchtung von Arbeitsstätten in § 3a Abs. 1 sowie insbesondere im Punkt 4.3 Abs. 1 und 2 des Anhanges der ArbStättV.
Die ASR A3.4 findet Anwendung auf die natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten in Gebäuden und fliegenden Bauten oder im Freien, soweit dem betriebstechnische Gründe nicht entgegenstehen, z. B. in Räumen mit Fotolaboren und in Gasträumen. Betriebstechnische Besonderheiten können die Nichtanwendung bestimmter Anforderungen dieser ASR begründen.
Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der BGR 131-2 Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung des Fachausschusses "Einwirkungen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren" der DGUV in Anwendung des Kooperationsmodells als ASR A3.4 in sein Regelwerk übernommen.
Zur Untersetzung einzelner Schutzziele wurden in die ASR A3.4 ausgewählte Literaturhinweise aufgenommen (kostenloser Download): Mit Bekanntmachung der ASR A3.4 gelten die Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung und ASR 41/3 Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien nicht weiter fort.
ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
(GMBl. Nr. 32 vom 14. Juli 2009, S. 684; geändert durch GMBI Nr. 16 vom 1. Juni 2011, S. 318)
Die ASR A3.4/3 konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Punkte 2.3 Abs. 1 und 3.4 Abs. 3 des Anhanges der ArbStättV und die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von optischen Sicherheitsleitsystemen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 ArbStättV.
Sie nennt Beispiele für Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung oder ein Sicherheitsleitsystem erforderlich sein kann, und regelt die lichttechnischen Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsleitsysteme sowie Hinweise zu deren Betrieb. Die Erfordernis einer Sicherheitsbeleuchtung oder eines optischen Sicherheitsleitsystems ergibt sich aus der ASR A2.3 und aus der Gefährdungsbeurteilung.
Die ASR A3.4/3 wurde im Juni 2011 in Punkt 4.2 (Streichung der Arbeitsplätze ohne Tageslicht) und Punkt 4.3 Abs. 2 (nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege die erforderliche Beleuchtungsstärke nach Abs. 1 innerhalb von 15 s erreichen) geändert.
Mit Bekanntmachung der ASR A3.4/3 gilt die alte Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/4 "Sicherheitsbeleuchtung" nicht weiter fort.
ASR A3.5 Raumtemperatur
(GMBl Nr. 35 vom 23. Juni 2010, S. 751)
Die ASR A3.5 konkretisiert die Anforderungen an Raumtemperaturen in § 3a Abs. 1 sowie insbesondere im Punkt 3.5 des Anhanges der ArbStättV. Sie gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden, und gibt Hinweise für Arbeitsräume, bei denen das Raumklima durch die Betriebstechnik unvermeidbar beeinflusst wird.
ASR A3.5 gilt nicht für Arbeitsräume, an die aus betriebstechnischen Gründen besondere Anforderungen an das Raumklima gestellt werden (z. B. Kühlräume). Sie gilt nicht für Unterkünfte und Sanitärräume auf Baustellen.
Liegen an Arbeitsplätzen hohe Luftfeuchten, Wärmestrahlung oder Luftgeschwindigkeiten vor, dann ist das Raumklima gesondert, z. B. mittels Klimasummenmaß zu bewerten. Ist dies nicht der Fall dann reicht in der Regel bei leichter bis mittlerer Arbeitsschwere die Lufttemperatur zur Beurteilung der gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur aus. In diesem Fall soll die Lufttemperatur 26 °C nicht überschreiten.
Wenn wirksame Sonnenschutzmaßnahmen umgesetzt sind, dürfen bei sommerlichen Außentemperaturen über 26 °C Lufttemperaturen in Arbeitsräumen von 26 °C überschritten werden. Es ist das sog. Stufenmodell (26, 30 und 35 °C) anzuwenden.
Zur Untersetzung einzelner Schutzziele wurden in die ASR A3.5 ausgewählte Literaturhinweise aufgenommen (kostenloser Download):
- BGI 579 Hitzearbeit
- BGl 827 Sonnenschutz im Büro
- BGI 7002 Beurteilung von Hitzearbeit
- BGI/GUV-I 7003 Beurteilung des Raumklimas
ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel, Einrichtungen zur Ersten Hilfe
(GMBl Nr. 85/86 vom 27. Dezember 2010, S. 1764)
Die ASR A4.3 konkretisiert die Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie an Erste-Hilfe-Räume beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 4 sowie Punkt 4.3 des Anhanges der ArbStättV. Die ergänzenden Anforderungen an Baustellen werden zu einem späteren Zeitpunkt in diese Regel eingefügt.
Mit Bekanntmachung der ASR A4.3 gelten die Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 38/2 Sanitätsräume sowie ASR 39/1,3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe nicht weiter fort.
Zur Untersetzung einzelner Schutzziele wurden in die ASR A3.4 ausgewählte Literaturhinweise aufgenommen (kostenloser Download):
- BGI 503 Anleitung zur Ersten Hilfe
- BGI/GUV-I 509 Erste Hilfe im Betrieb
- BGI 510-1 Aushang: Erste Hilfe
- BGI 829 Handbuch zur Ersten Hilfe
- Information des Fachausschusses Erste Hilfe "Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe"
(GMBl Nr. 35 vom 23. Juni 2010, S. 753)
Die ASR A4.4 konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Unterkünften im Bereich von Arbeitsstätten nach § 3a Abs. 1 und § 6 Abs. 5 und 6 sowie insbesondere im Punkt 4.4 des Anhanges der ArbStättV.
Mit der 5. Änderung der ArbStättV wurde in § 6 Abs. 5 die Beschränkung auf Baustellen aufgehoben. Künftig sind Anforderungen an Unterkünfte in allen Branchen einzuhalten (z. B. auch für Saisonarbeitskräfte). Die ASR A4.4 gilt nicht für Pausen- und Bereit-schaftsräume sowie Tagesunterkünfte auf Baustellen.
Die ASR A4.4 ersetzt die Richtlinien für die Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland vom 24. März 1971.
Weitere Informationen
Gegenüberstellung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger (Stand: Februar 2011)
Koordinierungskreis Arbeitsstätten der Unfallversicherungsträger
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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