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TRGS 512 "Begasungen"
Die TRGS 512 „Begasungen“ konkretisiert die Vorschriften zur Begasung in Anhang I Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung. Darin sind Regelungen für Tätigkeiten mit begasten Transporteinheiten enthalten. Container werden am häufigsten mit Methylbromid, Phosphorwasserstoff oder Sulfuryldifluorid begast, seltener mit Formaldehyd oder Cyanwasserstoff (Blausäure).
Das von einem begasten Container möglicherweise ausgehende Gefährdungspotenzial ist grundsätzlich vor dessen Öffnung zu ermitteln. Erste Hinweise ergeben sich aus der Kennzeichnung einer Ladungseinheit oder den Ladungspapieren.
Nach internationalem Recht sind begaste Container zu kennzeichnen. In der Praxis ist die Kennzeichnung leider häufig unleserlich, beschädigt oder sie fehlt gänzlich. Als Informationsquelle ist sie damit nicht immer eindeutig. Die TRGS 512 sieht deshalb beim Öffnen zwei Vorgehensweisen vor:
Öffnen begaster Transporteinheiten (TRGS 512 Nr. 5.4.3.1 Abs.1)
Beim Vorliegen eines der folgenden Merkmale ist von einer begasten Transporteinheit auszugehen:
- Kennzeichnung der Transporteinheit als begast nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften (Kennzeichnung gut lesbar und nicht älter als 3 Monate)
- Kennzeichnung der Transporteinheit nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften als begast und belüftet (Aufschrift „Danger, ventilated on ….“)
- einschlägige Angaben oder Hinweise in den Lade- und Frachtpapieren wie z. B. UN-Nr. 3359 in Kombination mit IMDG-Code 9 „Fumigation“
- Messung eines Begasungsmittels nach Einführung einer Messlanze in die ungeöffnete Transporteinheit durch Türdichtungen oder Lüftungsschlitze.
Öffnen potenziell begaster Transporteinheiten (TRGS 512 Nr. 5.4.3.1 Abs. 2)
Die nachfolgend aufgeführten Merkmale sind als Hinweise darauf zu werten, dass eine Transporteinheit mit gefährlichen Stoffen begast wurde:
- Kennzeichnung der Transporteinheit als begast nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften unvollständig entfernt, nicht lesbar oder anderweitig unklar
- Lüftungsschlitze der Transporteinheit verklebt oder verschlossen
- Frachtgut laut Lade- bzw. Frachtpapieren auf Holzpaletten oder in Holzverpackungen gepackt bzw. verstaut
- Ergebnis von Messungen unspezifisch oder
- sonstige Verdachtsmomente.
Das Öffnen solcher Container kann durch fachkundige, sollte jedoch durch sachkundige Personen erfolgen. Begaste Container dürfen nur von Personen freigegeben werden, die mindestens die Sachkunde nach Anlage 1c TRGS 512 erworben haben!
Neben Begasungsmitteln können sich während des Transports im Innenraum des Containers auch andere gesundheitsgefährliche chemische Stoffe infolge von Produktausdünstungen dampf- bzw. gasförmig anreichern, z. B. Lösemittel und Monomere aus Kunststoffprodukten (Styrol, Butadien, Ammoniak, Xylol, Benzol u.a.m.) oder chemische Stoffe aus Reaktionen.

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