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Stempel auf Holzfläche zeigt unter anderem eine Ähre

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Kennzeichnung für eine Hitzebehandlung, Bild: Boris Klein, Bremerhaven

Ein Mitarbeiter mit Atemschutz kniet vor einem geschlossenen Container und bereitet die Messung vor

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Vorbereitung einer Messung, Bild: Boris Klein, Bremerhaven

Ein Mitarbeiter mit Atemschutzmaske öffnet eine Containertür

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Containeröffnen zum Belüften, Bild: Boris Klein, Bremerhaven

Ein mit Atemschutz ausgerüsteter Mitarbeiter misst die Belastung an einem im Container liegenden Baumstamm

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Freigabemessung, Bild: Boris Klein, Bremerhaven

Eine Türkralle verhindert das Aufschlagen einer Containertür

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Türkralle, Bild: Dr. Hans-Peter Fröhlich, Berufsgenossenschaft Handel und Warensdistribution

Schutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit. Er ist verpflichtet, zu ermitteln und zu beurteilen, welchen Gefährdungen seine Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt sind und welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

Kostengünstige und einfache Verfahrensweise für das Öffnen und Entladen von Frachtcontainern

Für den Empfänger ist die einfachste und zuverlässigste Verfahrensweise, schon bei der Bestellung der Waren zu fordern, dass der Container bzw. die Ware im entgasten Zustand angeliefert wird (z. B. Entgasung im Herkunftsland).

Eine weitere praktikable und einfache Lösung für Empfänger von Waren, die nicht begast werden müssen, ist es, beim Versender darauf zu bestehen, dass ausschließlich hitzebehandelte Holzverpackungen, Stauhölzer und Holzpaletten zur Verpackung der Waren verwendet werden („HT“-Kennzeichnung nach ISPM, siehe Bild 1).

Ist bekannt, dass ein Transportbehälter begast ist (Papiere, Kennzeichnung) oder besteht dahingehend ein begründeter Verdacht (siehe Merkmale in der TRGS 512 „Begasungen"), darf der Behälter nur durch einen Befähigungsscheininhaber geöffnet werden. Im Zweifelsfall ist so zu verfahren, als wäre der Transportbehälter begast. Die Vorgehensweise beim Umgang mit begasten Containern ist in der TRGS 512 „Begasungen“ geschildert.

Es ist grundsätzlich nicht gestattet, begaste Container zu öffnen oder zu betreten.

Aber auch begaste Container, die bereits im Exportland belüftet wurden und somit ungekennzeichnet auf die Reise gehen, sind nicht ungefährlich, denn Waren und Verpackungen können nachgasen. Das Ausgasen einzelner in Folien verpackter Waren kann trotz Belüftung mehrere Tage dauern.

Beim Umgang mit Containern, insbesondere bei Lieferungen aus dem asiatischen Raum, sind die Frachtpapiere und die Kennzeichnungen der Container dahingehend zu kontrollieren, ob eine Begasung stattgefunden hat: Liegt eine Freigabebescheinigung vor? Wenn ja, kann der Container betreten werden und die Entladung beginnen? Ein wesentlicher Teil der Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Containern ist die Sichtprüfung. Insbesondere ist darauf zu achten, ob die Lüftungsschlitze verklebt sind. Mittlerweile werden Lüftungsschlitze oftmals innerhalb des Containers verklebt. Sind die Dichtlippen des Containers verklebt? Befinden sich Reste von Kennzeichnungen auf dem Container, die auf eine Begasung hindeuten? Ist letztendlich nicht sicher auszuschließen, dass der Container noch Begasungsmittel enthält, darf der Container nicht betreten werden. Der Vorgesetzte ist zu informieren.

Finden sich erst nach dem Öffnen des Containers Hinweise auf eine Begasung (verklebte Lüftungsschlitze, Reste von Begasungsmitteln), ist der Container wieder zu verschließen und gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Der Vorgesetzte ist zu informieren.

Sind Container nicht bzw. nicht mehr mit Begasungsmitteln belastet, entweder weil nicht begast wurde oder weil eine entsprechende Belüftung erfolgte, kann es dennoch vorkommen, dass sich im Inneren der Container Industriechemikalien anreichern (siehe chemische Gefährdungen). Wird beim Öffnen eines Containers ein typischer lösungsmittelartiger Geruch wahrgenommen, ist der Container vor der Entladung ausreichend zu belüften. Eine ausreichende Lüftung (mindestens 30 Min.), bevor der Container betreten wird, mindert das Gesundheitsrisiko deutlich.

Neben den von chemischen Substanzen ausgehenden Gefahren beim Umgang mit Containern kann es auch aufgrund bestimmter Gegebenheiten wie z. B. hoher Luftfeuchtigkeit und des Einsatzes von organischem Verpackungsmaterial (Holz, Pappe, Paletten) zu Schimmelbefall der Waren oder Verpackungen kommen. Bei der Entladung und dem weiteren Umgang mit den Waren oder Verpackungsmaterialien ist entsprechende Schutzausrüstung zu tragen (Schutzanzug mit Kapuze aus Einwegmaterial, Atemschutz mit P2- oder P3-Partikelfiltern, Schutzbrille und Einwegschutzhandschuhe).

Durch unsachgemäße falsche Stauung oder mangelnde Ladungssicherung können die Ladung oder Teile davon während des Transportes beschädigt werden oder verrutschen. Insbesondere durch mangelnde Ladungssicherung ergeben sich Gefahren beim Öffnen der Container, da ein Herausfallen der Ware und ein Aufschlagen der Containertüren nicht sicher vermieden werden können. Eine wirksame Möglichkeit, sich vor dieser Art von Gefahren zu schützen, ist die Verwendung der sogenannten Klauenkette, die als innovative Entwicklung im Jahre 2002 prämiert wurde (Bild 4). Die Verwendung ist denkbar einfach: Zwei durch eine Kette verbundene Krallen werden an den Verriegelungsstangen der Containertüren so befestigt, dass ein unbeabsichtigtes Aufschlagen der Türen sicher verhindert wird.

 

so geht's

Entscheidend beim Umgang mit Containern ist:

Die Mitarbeiter müssen für eventuell auftretende gefährliche Situationen sensibilisiert werden. Eine entsprechende Unterweisung bildet die Grundlage aller weiteren Schutzmaßnahmen und stellt das Fundament für einen präventiven Arbeitsschutz dar.