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PH3-Beutel stecken in einer Ladung Hühnermehl

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Plates zur PH3-Behandlung, Bild: Boris Klein, Bremerhaven

Originalverpackte Phospidmischung in Alu-Beutel

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Beutel mit Phosphidmischung, Bild: Hans-Peter Fröhlich, Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution

Mit Folie überklebte Lüftungsöffnungen

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Abgeklebte Lüftungsschlitze, Bild: Boris Klein, Bremerhaven

An der Containerinnenwand hängt ein Beutel mit Totenkopfkennzeichnung

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Mögliche Hinweise auf Begasungsmittel, Bild: Hans-Peter Fröhlich, Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution

Chemische Gefährdungen

Begasungsmittel

Begasungsmittel sind chemische Stoffe mit giftigen oder sehr giftigen Eigenschaften, die zur gezielten Bekämpfung von Schadorganismen in Gebäuden, Räumen und Containern ausgebracht werden. Ihre Giftigkeit und ihre hohe Durchdringungsfähigkeit, selbst in Verpackungen und Waren, garantieren einen hohen Wirkungsgrad. Bei bestimmten Anwendungen werden dazu manchmal auch Kombinationen von Begasungsmitteln eingesetzt. Begasungsmittel müssen für jede ihrer Anwendungen zugelassen sein.

Die gängigsten Begasungsmittel sind Methylbromid, Sulfuryldifluorid, Cyanwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Ethylenoxid und Formaldehyd. Welches Begasungsmittel eingesetzt wird, hängt von dem gewünschten Bekämpfungsziel ab. In begasten Importcontainern werden häufig Formaldehyd, Phosphorwasserstoff und Methylbromid angetroffen. Wird Holz als Transportgut verwendet, ist meist Methylbromid anzutreffen. Hiermit lassen sich Holzschädlinge und die meisten Schimmelpilze sehr gut bekämpfen. In Deutschland ist die Anwendung von Methylbromid fast vollständig verboten. Neben den oben genannten und in Deutschland zugelassenen Begasungsmitteln werden international noch Carbonylsulfid, Chlorpikrin und Schwefelkohlenstoff als Begasungsmittel eingesetzt. Diese Mittel sind in Deutschland nicht zugelassen.

In aller Regel können in Begasungsobjekte eingebrachte Begasungsmittel nur durch kontrollierte Lüftung wieder entfernt werden. Da sie während der Begasungszeit tief in Hohlräume eindringen, also auch in Verpackungen und Waren, bedarf es bei dicht verklebten Containern deshalb einer sorgfältigen und gefahrlosen Lüftung.

Der größte Teil der eingebrachten Begasungsmittel geht während der Begasungszeit durch Undichtigkeiten verloren, bei Containern also während des Transports. Verklebte Lüftungsgitter und Dichtungslippen sollen Verluste verhindern. Beim Öffnen von gut abgedichteten Containern können daher noch sehr hohe und gefährliche Begasungsmittelkonzentrationen vorliegen. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten, wenn sich die Hinweise auf eine erfolgte Begasung verdichten!

Findet man beim Öffnen eines Containers z. B. zwischen den Paletten kleine Blechdosen, dann wurde der Container höchstwahrscheinlich mit Methylbromid begast! Ein graues Pulver auf den Verpackungen oder dem Containerboden deutet auf Phosphorwasserstoff hin, und Cyanwasserstoff wird aus flachen, bräunlichen Tafeln freigesetzt, die ohne System im Container verstreut liegen können.

Die Begehung, der Weitertransport oder die Entladung eines begasten Containers müssen von einem sachkundigen Begasungsfachmann mit Befähigungsschein freigegeben werden und darüber muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden (siehe Schutzmaßnahmen).

Industriechemikalien

Neben Begasungsmitteln werden in Importcontainern weitere gasförmige Chemikalien in toxikologisch bedenklichen Konzentrationen nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um chemische Stoffe, die überwiegend aus den transportierten Produkten stammen. Diese Stoffe werden allgemein auch als Industriechemikalien bezeichnet. Nachgewiesen wurden Ammoniak, Benzol, Butadien, 1,2-Dichlorethan, Kohlendioxid, Styrol, Schwefelwasserstoff, Toluol, Xylol, Aldehyde, Ester und Ketone.

Einige der gefundenen Stoffe treten in gesundheitsschädlichen Konzentrationen auf, einige davon besitzen ein Krebs erzeugendes Potenzial. Für die Gefährdungsbeurteilung von Tätigkeiten an und in Importcontainern darf daher das Augenmerk nicht nur auf eventuell vorhandene Begasungsmittel gerichtet werden.

Während begaste Container einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, besteht eine solche Verpflichtung für andere gefährliche Inhaltsstoffe nicht. Zudem können hier die Begasungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich der TRGS 512 nicht angewandt werden. Dennoch muss ein Arbeitgeber die Gefahrstoffverordnung beachten, da die betroffenen Beschäftigten allerlei stoffbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein können.

Nach niederländischen und deutschen Erkenntnissen sind Schuh- und Textilimporte aus Südostasien besonders häufig mit ausgasenden Schadstoffen belastet, gefolgt von Möbelerzeugnissen und Einrichtungsgegenständen. Weniger häufig sind Transporteinheiten mit Arznei- oder Lebensmitteln betroffen.

Vor diesem Hintergrund sollte vor dem Öffnen und Entladen eines Importcontainers im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zumindest folgende Checkliste abgearbeitet werden:

  • Handelt es sich um einen Container mit einer Fracht, die potenziell als chemikalienbelastet anzusehen ist?
  • Sind auf dem Betriebsgelände in der Vergangenheit bereits identische oder vergleichbare Transporte eingetroffen?
  • Liegen Erfahrungen mit diesen vor und wo können diese abgerufen werden?
  • Welche Schutzmaßnahmen wurden bei früheren Entladungen ergriffen?
  • Stehen Messgeräte zur Verfügung oder ist eine fachliche Unterstützung für Messungen anzufordern?

Ergibt dieser Check, dass es sich um einen Container handelt, dessen Inhalt mit Chemikalien belastet ist, sollte er wie ein begaster Container behandelt werden. Die Öffnung sollte nur unter Leitung einer fachkundigen Person erfolgen, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten und Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.

Zurzeit steht noch keine allgemein brauchbare Ermittlungsstrategie zur Verfügung, mit der eine potenzielle Gefährdung auf einfache Art und Weise schnell und vor allem sicher ermittelt werden kann. Es bedarf gemeinsamer und konzertierter Anstrengungen in Forschung, Industrie und Praxis, um die Erkenntnislage zu verbessern. Daher nehmen wir geeignete Anregungen an dieser Stelle gerne auf ().

 

so geht's

Rechtstext

uv_vorschriften_regeln_170
  • Gefahrgutverordnung See
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)